Allgemeine Geschäftsbedingungen der c-entron software gmbh
Stand 1. Juni 2024
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von c-entron Software GmbH im folgenden c-entron software mit deren Kunden, sofern schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
I. Vertragsabschluss
Bei schriftlicher oder mündlicher Bestellung ist der Kunde 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Angebote von c-entron software sind grundsätzlich freibleibend.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1
In den Lizenzgebühren sind grundsätzlich keine Dienstleistungen wie Installation, Anpassungsprogrammierung, Verpackung, Lieferung und sonstiges enthalten. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, werden diese Leistungen nach Regie zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von c-entron software abgerechnet, die dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt werden.
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und Nebenleistungen und sind in Ermangelung abweichender Vereinbarung bei Lieferung bzw. bei Software Bereitstellung des erforderlichen Downloads sofort zur Zahlung fällig, bei Teillieferung entsprechend anteilig. Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Software oder eines sonstigen Vertragsproduktes ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht maximal in Höhe des zweifachen der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten.
2.2
Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr zu bezahlen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz pro Jahr. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, anerkannt oder tituliert sind.
III. Lieferung und Gefahrübergang
3.1
Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe und/oder im Annahmeverzug auf den Kunden über, für den Fall der Lieferung an einen Unternehmer schon mit Auslieferung der Sache an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person. Bei Lieferung ins Ausland geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung der Ware auch beim Verbrauchervertrag ab Grenzüberschreitung der Ware auf den Kunden über.
3.2
c-entron software ist zu Teillieferungen von kompletten funktionsfähigen Systemkomponenten berechtigt.
3.3
Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zollkosten, Gebühren für Porti-Papiere, die Einfuhr-Umsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für zusätzliche Transportkosten ab Grenze.
IIII. Lieferfrist
4.1
c-entron software gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter
fester Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes von c-entron software oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei
c-entron software noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum.
c-entron software wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist. Hat c-entron software zur Erfüllung des Kaufvertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht c-entron software nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat c-entron software den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.
4.2
c-entron software kann die Lieferung verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und/oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt. c-entron software ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits zum Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.
V. Dienstleistungen und Eigentumsvorbehalt
5.1
Sofern c-entron software Installationen, Customizing, Instandhaltung oder Instandsetzungsarbeiten durchführt und dabei auf Informationen des Kunden bzw. auf die Funktionsfähigkeit der Systemumgebung des Kunden angewiesen ist, haftet der Kunde für die Richtigkeit seiner Angaben und die fehlerfreie Systemumgebung. Alle durch falsche Informationen oder durch eine ungeeignete oder fehlerhafte Installationsumgebung auftretenden Zusatzkosten trägt der Kunde. c-entron software haftet nicht für Schäden, die durch Beschädigung von Leitungen, Anschlüssen, Kabeln und sonstigen Anschlüssen aller Art entstanden sind, über deren Verlauf und/oder Spezifikation die Mitarbeiter nicht exakt und umfassend informiert wurden.
5.2
c-entron software behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. c-entron software verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt c-entron software. Im Falle der Weiterveräußerung von Vertragsgegenständen tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an c-entron software sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange das Eigentumsrecht von c-entron software besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist c-entron software berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung. Im Falle von Lizenzrechten, treten die entsprechenden Nutzungsrechte erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises in Kraft.
VI. Mitwirkungspflichten
Der Kunde wird sämtliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Systemintegration schaffen, insbesondere einen entsprechenden Ansprechpartner bzw. einen Mitarbeiter zur Verfügung stellen bzw. benennen, der für sämtliche Auskünfte und Informationen zur Verfügung steht, die für die Integration und den Betrieb des
Systems notwendig sind. Bei Fehlerbeseitigungen kann es notwendig sein, dass c-entron software auf die Datenbank des Kunden zugreifen muss. Der Kunde ist verpflichtet, c-entron software entsprechende Zugriffe zu gewähren.
c-entron software weist den Kunden darauf hin, dass es dringend erforderlich ist, regelmäßige Datensicherung durchzuführen. Diese Datensicherung kann im einzelnen Fall auch für erfolgreiche Instandsetzungsarbeiten bzw. Softwareupdates unabdingbar sein.
VII. Vertragsrücktritt
7.1
Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte Lieferung und/oder Leistung trotz Mahnung und Fristsetzung von 14 Tagen nicht an, kann c-entron software vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als pauschalen Schadensersatz kann c-entron software 25 % des Bestellpreises ohne Abzug fordern. Dies gilt auch für den Fall des Vertragsrücktritts von c-entron software nach Ziffer 4.2.
Der Nichtannahme steht es gleich, sofern der Kunde schon vor der Lieferung bzw. Leistung wörtlich oder sinngemäß seinen Nichtannahmewillen erklärt, insbesondere trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung keinen Liefer- bzw. Leistungstermin benennt.
7.2
Stehen c-entron software in den gesetzlich geregelten Fällen oder nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadenersatzansprüche zu, so hat c-entron software insbesondere Anspruch auf entgangenen Gewinn und den Ausgleich von Aufwendungen, Nutzungsersatz für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung.
7.3
Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Fahrtkosten sowie Installations- bzw. Deinstallationskosten usw. erhält c-entron software Ersatz in jeweils entstandener Höhe entsprechend der jeweils
aktuellen Preisliste von c-entron (s.o.).. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat.
7.4
Es ist sowohl c-entron software unbenommen, statt den Pauschalsätzen für entgangenen Gewinn, Aufwendungen, Wertminderung und Nutzungsersatz einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden in allen genannten Fällen dieser Klausel möglich, einen geringeren Schaden von c-entron software darzulegen und unter Beweis zu stellen.
VIII. Gewährleistung
8.1
c-entron software gewährleistet, dass die Software in ihren Funktionalitäten – sofern vorhanden – im Wesentlichen der Programmbeschreibung, der Online-Hilfe und dem begleitenden Schriftmaterial entspricht. Weitergehende Funktionalitäten der Software sind nicht geschuldet. Das Programm ist nach dem Stand der Programmiertechnik programmiert, was bedeutet, dass einzelne Fehler im Einzelfall aus technischen Gründen niemals ganz auszuschließen sind. Die Gewährleistung wird daher nach Wahl von c-entron software auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beschränkt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Die Frist beginnt für die Standardsoftware ab Bereitstellung (wie z.B. per Download) und für Dienstleistungen wie Installation, Customizing, Instandsetzung, Instandhaltungsarbeiten ab Abschluss der Arbeiten, spätestens mit Bezahlung der entsprechenden Rechnung. Für den Fall, dass der Kunde eine förmliche Abnahme verlangt, beginnt die Gewährleistungsfrist ab Abnahme, im Übrigen zu den oben genannten Zeitpunkten.
Die Produkte bzw. Dienstleistungen gelten spätestens mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung als abgenommen, sofern vom Kunden darüber hinaus eine Abnahme nicht ausdrücklich gefordert wird. Für sämtliche Hardwareteile inklusive Zubehör gilt ebenfalls eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr, gerechnet ab Übergabe.
8.2
Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.
Dem Kunden stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktionalität des Systems nicht beeinträchtigt ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. c-entron software haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am gelieferten System selbst entstanden sind. Insbesondere haftet c-entron software nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verhalten beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sollten dann Schadensersatzansprüche gegeben sein, verjähren diese ein Jahr nach Übergabe bzw. Abschluss der Arbeiten bei Dienst- und Werkleistungen. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel in nachvollziehbarer Form unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. c-entron software ist berechtigt, die Nachbesserung solange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt. Meldet der Kunde c-entron software einen Mangel, der keiner ist, oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde c-entron software für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
IX. Schutzrechte
c-entron software ist Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte am Softwareprodukt c-entron, insbesondere aller Urheberrechte am Objekt- und Quellcode, am Design der Nutzeroberflächen und der Verpackung bzw. Handbücher, Dokumentationen, Beschreibungen, Bilder, Texte des Online-Hilfe und allen sonstigen urheberrechtsfähigen Werken. Räumt c-entron software dem Kunden Lizenzen an der Software ein, so sind dies grundsätzlich einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, lediglich zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Von den Nutzungsrechten ausgeschlossen ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, ausdrücklich das Dekompilierungsrecht, Vervielfältigungsrecht mit Ausnahme einer Sicherungskopie pro Lizenz, das Vermietungs- und Leasingrecht, das Verleihungsrecht und das Recht die Software in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen. Die Software wird grundsätzlich im Objektcode geliefert. Ein Anspruch auf Lieferung des Quellcodes besteht vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung nicht.
X. Haftung
c-entron software haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen, für alle sonstigen Schäden aus vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. c-entron software haftet bei deliktischen Ansprüchen nicht bei sorgfältiger Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen. c-entron software haftet nicht für mündlich erteilte Auskunft oder Beratung, sofern sie dies im Einzelfall nicht ausdrücklich
erklärt hat. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Sollte c-entron software nach dieser Klausel eine Haftung treffen, ist diese auf die versicherten Schäden und die Höchstsumme von 25.000,00 EUR pro Schadensfall und 50.000,00 EUR insgesamt begrenzt.
c-entron software haftet grundsätzlich nicht für Datenverlust und für Schäden, die durch Computerviren entstanden sind.
XI. Datenschutz
Der Kunde ist einverstanden, dass in den Kaufvertrag aufgenommene persönliche Daten nur der internen Bearbeitung und Verarbeitung und Auswertung dienen und an Dritte nicht weitergegeben werden. c-entron software ist berechtigt, über den Kunden eine Kreditauskunft bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1
Ist der Kunde Unternehmer, ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Ulm.
12.2
Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand immer der Hauptsitz von c-entron software, auch wenn der Kunde Verbraucher ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.