Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt
c-entron software behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. c-entron software verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt c-entron
software. Im Falle der Weiterveräußerung von Vertragsgegenständen tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an c-entron software sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange das Eigentumsrecht von c-entron software
besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist c-entron software berechtigt, die Vorbehaltware heraus zu verlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung. Im Falle von Lizenzrechten, treten die entsprechenden Nutzungsrechte erst bei
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises in Kraft.
VII. Mitwirkungspflichten
Der Kunde wird sämtliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Systemintegration schaffen, insbesondere einen entsprechenden Ansprechpartner bzw. einen Mitarbeiter zur Verfügung stellen bzw. benennen, der für sämtliche Auskünfte und Informationen zur Verfügung steht, die für die Integration und den Betrieb des Systems notwendig sind. Bei Fehlerbeseitigungen kann es notwendig sein, dass c-entron software auf die Datenbank des Kunden zugreifen muss. Der Kunde ist verpflichtet, c-entron software entsprechende Zugriffe zu gewähren.
c-entron software weist den Kunden darauf hin, dass es dringend erforderlich ist, regelmäßige Datensicherung durchzuführen. Diese Datensicherung kann im einzelnen Fall auch für erfolgreiche Instandsetzungsarbeiten bzw. Softwareupdates unabdingbar sein.
VIII. Vertragsrücktritt
8.1
Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte Lieferung und/oder Leistung trotz Mahnung und Fristsetzung von 14 Tagen nicht an, kann c-entron software vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als pauschalen Schadensersatz kann c-entron software 25 % des Bestellpreises ohne Abzug fordern. Dies gilt auch für den Fall des Vertragsrücktritts von c-entron software nach Ziffer 4.2. Der Nichtannahme steht es gleich, sofern der Kunde schon vor der Lieferung bzw. Leistung wörtlich oder sinngemäß seinen Nichtannahmewillen erklärt, insbesondere trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung keinen Liefer- bzw. Leistungstermin benennt.
8.2
Stehen c-entron software in den gesetzlich geregelten Fällen oder nach diesen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen Schadenersatzansprüche zu, so hat c-entron software insbesondere Anspruch auf entgangenen Gewinn und den Ausgleich von Aufwendungen, Nutzungsersatz für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung.
8.3
Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Fahrtkosten sowie Installations- bzw. Deinstallations- kosten usw. erhält c-entron software Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 125,00 EUR + Mehrwertsteuer. und die Fahrtkostenpauschale 0,60 EUR pro km + Mehrwertsteuer . Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat.
8.4
Es ist sowohl c-entron software unbenommen, statt den Pauschalsätzen für entgangenen Gewinn, Aufwendungen, Wertminderung und Nutzungsersatz einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden in allen genannten Fällen dieser Klausel möglich, einen geringeren Schaden von c-entron software
darzulegen und unter Beweis zu stellen.
IX. Gewährleistung
9.1
c-entron software gewährleistet, dass die Software in ihren Funktionalitäten im Wesentlichen der Programmbeschreibung, der Online-Hilfe und dem begleitenden Schriftmaterial entspricht. Weitergehende Funktionalitäten der Software sind nicht geschuldet. Das Programm ist nach dem Stand der Programmiertechnik programmiert, was bedeutet, dass einzelne Fehler im Einzelfall aus technischen Gründen niemals ganz auszuschließen sind. Die Gewährleistung wird daher nach Wahl von c-entron software auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beschränkt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Die Frist beginnt für die Standardsoftware ab Übergabe und für Dienstleistungen wie Installation, Customizing, Instandsetzung,
Instandhaltungsarbeiten ab Abschluss der Arbeiten, spätestens mit Bezahlung der entsprechenden Rechnung. Für den Fall, dass der Kunde eine förmliche Abnahme verlangt, beginnt die Gewährleistungsfrist ab Abnahme, im Übrigen zu den oben genannten Zeitpunkten. Für sämtliche Hardwareteile inklusive Zubehör gilt ebenfalls eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr, gerechnet ab Übergabe.
9.2
Die Gewährleistungsfrist für Dienstleistungen wie Installation, Customizing, Instandsetzungsarbeiten und Anpassungsarbeiten beginnt jeweils mit Abschluss der Arbeiten, solange der Kunde keine förmliche Abnahme wünscht. Die Produkte bzw. Dienstleistungen gelten spätestens mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung als abgenommen, sofern keine Abnahme vom Kunden gefordert wird.
9.3
Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.
Dem Kunden stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktionalität des Systems nicht beeinträchtigt ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. c-entron software haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am gelieferten System selbst entstanden sind. Insbesondere haftet c-entron software nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verhalten beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sollten dann Schadensersatzansprüche gegeben sein, verjähren diese ein Jahr nach Übergabe bzw. Abschluss der Arbeiten bei Dienst- und Werkleistungen. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel in nachvollziehbarer Form unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. c-entron software ist berechtigt, die Nachbesserung solange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises
bezahlt. Meldet der Kunde c-entron software einen Mangel, der keiner ist, oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde c-entron software für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
X. Schutzrechte
c-entron software ist Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte am Softwareprodukt c-entron, insbesondere aller Urheberrechte am Objekt- und Quellcode, am Design der Nutzeroberflächen und der Verpackung bzw. Handbücher, Dokumentationen, Beschreibungen, Bilder, Texte des Online-Hilfe und allen sonstigen urheberrechtsfähigen Werken. Räumt c-entron software dem Kunden Lizenzen an der Software ein, so sind dies grundsätzlich einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, lediglich zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Von den Nutzungsrechten ausgeschlossen ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, ausdrücklich das Dekompilierungsrecht, Vervielfältigungsrecht mit Ausnahme einer Sicherungskopie pro Lizenz, das Vermietungs- und Leasingrecht, das Verleihungsrecht und das Recht die Software in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen. Die Software wird grundsätzlich im Objektcode geliefert. Ein Anspruch auf Lieferung des Quellcodes besteht vorbehaltlich einer
anderen vertraglichen Vereinbarung nicht.
XI. Haftung
c-entron software haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen, für alle sonstigen Schäden aus vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. c-entron software haftet bei deliktischen Ansprüchen nicht bei sorgfältiger Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen. c-entron software haftet nicht für mündlich erteilte Auskunft oder Beratung, sofern sie dies im Einzelfall nicht ausdrücklich
erklärt hat. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Sollte
c-entron software nach dieser Klausel eine Haftung treffen, ist diese auf die versicherten Schäden
und die Höchstsumme von 25.000,00 EUR pro Schadensfall und 50.000,00 EUR insgesamt begrenzt.
c-entron software haftet grundsätzlich nicht für Datenverlust und für Schäden, die durch Computerviren entstanden sind.
XII. Datenschutz
Der Kunde ist einverstanden, dass in den Kaufvertrag aufgenommene persönliche Daten nur der internen Bearbeitung und Verarbeitung und Auswertung dienen und an Dritte nicht weitergegeben werden. c-entron software ist berechtigt, über den Kunden eine Kreditauskunft bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.
XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1
Ist der Kunde Unternehmer, ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Ulm.
13.2
Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand immer der Hauptsitz von c-entron software, auch wenn der Kunde Verbraucher ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.